Seit dem 01.Mai 2004 gilt die EU-Dienstleistungsfreiheit auch für Polen.
Wird der Arbeitnehmer von seinem ständigen, in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgeber (z.B. Polen) zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung nach Deutschland entsandt, unterliegt er weiterhin der Sozialversicherung des anderen Mitgliedstaates (Polen), wenn die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und kein anderer Arbeitnehmer abgelöst wird, dessen Entsendungszeit abgelaufen ist ( sozialversicherungsrechtlichte Entsendung).
Mit der Bescheinigung A1 weist ein Beschäftigter nach, dass er bei einer Dienstreise ins europäische Ausland über das Heimatland sozialversichert ist. Er muss dadurch keine doppelten Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Die A1-Bescheinigung gilt innerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz.
Weiterhin benötigen die Arbeitnehmer aus den neuen Mitgliedstaaten der EU bei ordnungsgemäßer Entsendung nach Deutschland keine Arbeitsgenehmigung.